Ist Psychotherapie überhaupt das Richtige für mich?
Psychotherapie ist in vielen Lebenslagen das Richtige. Probleme, Belastungsempfinden und die daraus entstehenden Leiden sind etwas individuelles und lassen sich nicht immer in klare Kategorien einteilen. Ich begleite Sie bei der Bearbeitung und Überwindung Ihrer Themen – unabhängig davon wie sie genannt werden oder wie ungewöhnlich sie Ihnen erscheinen.
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Wird Psychotherapie von der Krankenkasse bezahlt?
Die Möglichkeit von Kostenrückerstattung ist abhängig von der Kassenzugehörigkeit und muss individuell geklärt werden. KFL und KFG erstatten den überwiegenden Kostenanteil. Da ich mich derzeit noch im Status "Ausbildung unter Supervision" befinde, kann nicht mit der ÖGK gegen verrechnet werden. Ich biete daher Psychotherapie zu reduzierten Stundensätzen an, so entstehen keine Mehrkosten für Sie.
Was bedeutet im Status "Ausbildung unter Supervision"?
Der Status "Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision“ bedeutet, dass ich von den anerkannten fachspezifischen Ausbildungseinrichtungen der Österreichischen Gesellschaft für wissenschaftliche, klientenzentrierte Psychotherapie und personorientierte Gesprächsführung und der Donau Universität Krems formal über die erworbene, fachlich-methodenspezifische Kompetenz zur Patient*Innen-Behandlung autorisiert bin. Ich habe den finalen Teil meiner Ausbildung erreicht und werde in dieser Phase durch regelmäßige Supervision von meinen Lehrtherapeutinnen begleitet.
Wieviel kostet eine Therapieeinheit?
Einzeltherapie (50 Minuten) je 90 Euro brutto bzw. 70 Euro, wenn sie aufgrund meines Status nicht mit ihrer Krankenkasse verrechnen können
Paar- oder Familiengespräche (75 Minuten) 140 Euro brutto
Sozialtarife auf Anfrage
Erfährt auch wirklich niemand etwas?
Genau! Für den therapeutischen Prozess ist eine vertrauensvolle Arbeitsbeziehung und Atmosphäre zwischen Ihnen und mir wichtig. Als Psychotherapeutin bin ich laut § 15 Psychotherapiegesetz, BGBl.Nr.361/1990 zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht allgemein, somit grundsätzlich uneingeschränkt gegenüber jedweder Person oder Einrichtung außerhalb der KlientInnen/PatientInnen, also z.B. gegenüber Ehepartnern, sonstigen Familienangehörigen, staatlichen Dienststellen oder anderen Sozialeinrichtungen.
Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann nur dann entschuldbar sein, wenn dadurch in einer Notlage bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung ein unmittelbar drohender Nachteil von sich oder anderen abgewendet werden kann.