Hier ist eine zu Rahmenbedingungen passende Aufnahme mit einem Zitat von Aristoteles: "Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen."

Es braucht einen Rahmen....

 

Allgemeines zu Erstgespräch und Ablauf einer Psychotherapie

Nach Ihrer Kontaktaufnahme wird ein Termin für ein Erstgespräch vereinbart. Dieses ist unverbindlichen Erstgespräch, Sie lernen mich und meine Arbeitsweise kennen, können mir Ihr Anliegen schildern und sich ausführlich informieren. Wir klären gemeinsam, ob und wie eine therapeutische Unterstützung für Sie hilfreich sein kann. Damit eine Psychotherapie von Erfolg ist, ist es wichtig, dass die Klient*in und die Therapeutin eine vertrauensvolle und tragfähige Beziehung eingehen. Nach dem Erstgespräch können Sie entscheiden, ob Sie mit mir zusammenarbeiten werden. Das Erstgespräch ist kostenpflichtig und dauert ca. 50 min.  

 

 

Absageregelung

Die vereinbarten Termine sind verbindlich. Sollten Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, müssen Sie diesen 48h vorher telefonisch absagen, da ansonsten das Honorar in Rechnung gestellt wird. Ausgenommen im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung.

 

Verschwiegenheit

Für den therapeutischen Prozess ist eine vertrauensvolle Arbeitsbeziehung und Atmosphäre zwischen Ihnen und mir wichtig. Als Psychotherapeutin bin ich laut § 15 Psychotherapiegesetz, BGBl.Nr.361/1990 zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht allgemein, somit grundsätzlich uneingeschränkt gegenüber jedweder Person oder Einrichtung außerhalb der KlientInnen/PatientInnen, also z.B. gegenüber Ehepartnern, sonstigen Familienangehörigen, staatlichen Dienststellen oder anderen Sozialeinrichtungen.

Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann nur dann entschuldbar sein, wenn dadurch in einer Notlage bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung ein unmittelbar drohender Nachteil von sich oder anderen abgewendet werden kann.

Die Verschwiegenheitspflicht der PsychotherapeutInnen ist somit wesentlich strenger gefasst als beispielsweise jene der ÄrztInnen.

Wünschen KlientInnen ausdrücklich eine Datenweitergabe an z.B. Versicherungen, ist eine wirksame Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht im Vorhinein, unerlässlich.

 

Aussagepflicht

Grundsätzlich stellt die psychotherapeutische Verschwiegenheitspflicht einen Aussageverweigerungsgrund gemäß § 321 ZPO (Zivilprozessordnung) dar. Dieser muss von den PsychotherapeutInnen selbst geltend gemacht werden.

Entbinden jedoch KlientInnen/PatientInnen ihre PsychotherapeutInnen von der Verschwiegenheitspflicht (am besten schriftlich und eigenhändig unterfertigt), müssen auch PsychotherapeutInnen eine Aussage vor dem Zivilgericht machen.

 

Therapieangebot

Ich arbeite mit Personen jeglichen Alters, genauso mit Familien und Paaren in Einzelsitzungen (50 Minuten) und Doppelsitzungen (75 Minuten). Hausbesuche im Alten- und Pflegeheim sind nach Absprache möglich.

 

Therapiekosten

Einzeltherapie (50 Minuten) je  90 Euro brutto bzw. 70 Euro brutto, wenn Sie aufgrund meines Status nicht mit ihrer Krankenkasse verrechnen können

Paar- oder Familiengespräche (75 Minuten) 140 Euro brutto

Sozialtarife auf Anfrage